Vergütung der Auftragserteilung neu in TARDOC enthalten
Mit dem neuen ambulanten Arzttarif TARDOC ist nunmehr geregelt, dass die blosse Ausstellung von Verordnungen, auch jener die digital/elektronisch erfolgen, zu den im TARDOC vergüteten ärztlichen Leistungen gehört (TARDOC Pos. Nr. AA.00.0010). FAMH nimmt diese regulatorische Entwicklung zur Kenntnis.
Die FAMH erachtet deshalb die Ausrichtung zusätzlicher Zahlungen («fee for service») an den Verordner für die blosse elektronische Verordnung nach Ablauf der Übergangsfrist, d.h. ab dem 01. Juli 2026, als nicht mehr zulässig.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach dem 01. Juli 2026 BAG und santéservices (vormals tarifsuisse) gegen solche Zahlungen vorgehen werden. Es geht dabei um die Geltendmachung der Weitergabepflicht gegenüber den Empfängern dieser Zahlungen (gemäss Art. 56 Abs. 3 KVG) sowie um Sanktionen wie z.B. Bussen gemäss Art. 59 KVG.
Die FAMH begrüsst die angekündigte Stellungnahme des BAG zur Zusammenarbeit von Laboren und Verordnern im Allgemeinen.
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